Wirtschaftsstrafverfahren in jüngerer Zeit haben zu einer verstärkten Diskussion über die strafrechtlichen Risiken für Unternehmensleiter und Aufsichtspersonen wegen fehlender oder defizitärer Compliance geführt. Der Autor verfolgt in diesem Kontext das Anliegen, die Bedeutung des § 130 OWiG und hier insbesondere die Inhalte des Tatbestandsmerkmals «erforderliche Aufsichtsmaßnahmen» zu bestimmen und für die Ausgestaltung eines wirksamen Compliance Systems in Unternehmen nutzbar zu machen. Dies geschieht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Vorgaben und umfasst unter anderem auch Fragen der Erforderlichkeit eines Compliance-Beauftragten, eines Whistleblowing-Systems und von Unternehmensrichtlinien.
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Zur Bedeutung der nach § 130 OWiG verlangten Aufsichtsmaßnahmen fuer die Ausgestaltung eines Compliance-Systems im Unternehmen
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