Bei der Behandlung schizophrener Patienten mit Fremdgefährdungspotential für Dritte stehen Behandelnde medizinisch und rechtlich oft im Spannungsfeld kollidierender Interessen und Grundrechte. Durch das Symptom der Fremdaggressivität tritt in der Psychiatrie neben den originär ärztlichen, an den Interessen des Patienten ausgerichteten Heilauftrag eine Verantwortung der Behandelnden auch gegenüber gefährdeten Dritten. Die Autorin zeigt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Behandlung schizophrener Patienten insbesondere mit Blick auf Unsicherheiten in der Diagnostik auf, unter welchen Voraussetzungen Behandelnde bei Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten unter Berücksichtigung deren Schutzzwecke für drittschädigendes Patientenverhalten haften.
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Zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Arzt und Klinik fuer drittschaedigendes Verhalten des fehlerhaft behandelten psychisch kranken Patienten: - Am Beispiel der Schizophrenie -
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